Sehr geehr­te Damen und Herren,

mit der Schul­Mail Nr. 14 hat­te ich Sie ins­be­son­de­re über die Wie­der­auf­nah­me des Schul­be­triebs ab dem 20. April 2020 infor­miert. Wie ange­kün­digt, möch­te ich mit die­ser Schul­Mail Nr. 15 wei­te­re und ergän­zen­de Hin­wei­se zur Vor­be­rei­tung auf die­se Wie­der­auf­nah­me geben. Dabei han­delt es sich ins­be­son­de­re um Hin­wei­se und Vor­ga­ben zu Hygie­ne­maß­nah­men und zum Infek­ti­ons­schutz. Die­se Hin­wei­se und Vor­ga­ben hat das Minis­te­ri­um für Schu­le und Bil­dung auf der Grund­la­ge einer eigens für die­se Wie­der­auf­nah­me des Schul- und Prü­fungs­be­trie­bes erbe­te­nen Stel­lung­nah­me von Medi­zi­nern und aus­ge­wie­se­nen Wis­sen­schaft­lern erstellt. Die Stel­lung­nah­me wur­de von der Deut­schen Gesell­schaft für Kran­ken­haus­hy­gie­ne (DGKH), dem Bun­des­ver­band der Ärz­tin­nen und Ärz­te des Öffent­li­chen Gesund­heits­diens­tes (BVÖGD) und von der Gesell­schaft für Hygie­ne, Umwelt­me­di­zin und Prä­ven­ti­ons­me­di­zin (GHUP) erarbeitet.

Dar­über hin­aus infor­mie­re ich Sie nach­fol­gend noch­mals kon­kret und klar­stel­lend über ver­pflich­ten­de und frei­wil­li­ge schu­li­sche Ver­an­stal­tun­gen für unter­schied­li­che Schü­ler­grup­pen, für die ab Don­ners­tag, 23. April 2020, die Schu­len wie­der geöff­net werden.

Die Zeit ab Mon­tag, 20.04.2020, soll in den Schu­len nur zur Vor­be­rei­tung die­ses Neu­starts genutzt wer­den – unter strik­ter Wah­rung der unten dar­ge­stell­ten Vor­ga­ben für Hygie­ne und Schutz der Beschäftigten.

Ein „nor­ma­ler“ Bespre­chungs- und Kon­fe­renz­be­trieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.

I. Pflich­ti­ge und frei­wil­li­ge schu­li­sche Veranstaltungen

In der Schul­Mail Nr. 14 wur­de aus­ge­führt, dass die Wie­der­auf­nah­me des Schul­be­triebs in der kom­men­den Woche zunächst alle wei­ter­füh­ren­den Schu­len betrifft, die Vor­be­rei­tun­gen auf Prü­fun­gen und auf Abschlüs­se vor­neh­men sowie Prü­fun­gen abnehmen.

Die Teil­nah­me am Unter­richt ab dem 23.04.2020 und den ande­ren damit im Zusam­men­hang ste­hen­den schu­li­schen Ver­an­stal­tun­gen ist ver­pflich­tend

  • für Schü­le­rin­nen und Schü­ler an Berufs­kol­legs mit bevor­ste­hen­den Ter­mi­nen für dezen­tra­le Abschluss­prü­fun­gen, für den schrift­li­chen Teil von Berufs­ab­schluss­prü­fun­gen der Kam­mern und zustän­di­gen Stel­len (vgl. Schul­Mail Nr. 14, IV. Zif­fer 1) sowie für Schü­le­rin­nen und Schü­ler in Bil­dungs­gän­gen der Aus­bil­dungs­vor­be­rei­tung und der ein­jäh­ri­gen Bil­dungs­gän­ge der Berufs­fach­schu­le Anla­ge B,
  • für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler wei­ter­füh­ren­der all­ge­mein­bil­den­der Schu­len mit bevor­ste­hen­den Ter­mi­nen zum Erwerb des Haupt­schul­ab­schlus­ses nach Klas­se 10 oder des Mitt­le­ren Schul­ab­schlus­ses (vgl. Schul­Mail Nr. 14, IV. Zif­fer 3),
  • für Schü­le­rin­nen und Schü­ler an allen För­der­schu­len mit Abschluss­klas­sen (vgl. Schul­Mail Nr. 14, IV. Zif­fer 4).

Ledig­lich die Teil­nah­me an Lern­an­ge­bo­ten in den jewei­li­gen Prü­fungs­fä­chern zur Vor­be­rei­tung auf die Abitur­prü­fun­gen ist frei­wil­lig, weil die Schü­le­rin­nen und Schü­ler den cur­ri­cu­la­ren Unter­richt in der Q2 nahe­zu voll­stän­dig erhal­ten haben. Das Ange­bot einer frei­wil­li­gen schu­li­schen Unter­stüt­zung bei der Prü­fungs­vor­be­rei­tung soll den aktu­el­len Umstän­den Rech­nung tra­gen und ist daher eine Opti­on, kei­ne Pflicht.

II. Unter­richts­teil­nah­me von Schü­le­rin­nen und Schülern

Sofern Schü­le­rin­nen und Schü­ler in Bezug auf das Coro­na-Virus (COVID-19) rele­van­te Vor­er­kran­kun­gen (sie­he hier­zu III.) haben, ent­schei­den die Eltern – gege­be­nen­falls nach Rück­spra­che mit einer Ärz­tin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesund­heit­li­che Gefähr­dung durch den Schul­be­such ent­ste­hen könn­te. In die­sem Fall benach­rich­ti­gen die Eltern unver­züg­lich die Schu­le und tei­len schrift­lich mit, dass auf­grund einer Vor­er­kran­kung eine gesund­heit­li­che Gefähr­dung durch den Schul­be­such bei ihrem Kind grund­sätz­lich mög­lich ist. Die Art der Vor­er­kran­kung braucht aus Grün­den des Daten­schut­zes nicht ange­ge­ben zu wer­den. Bei voll­jäh­ri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­lern gel­ten die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen entsprechend.

In der Fol­ge ent­fällt die Pflicht zur Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt. Die­sen Schü­le­rin­nen und Schü­lern sol­len Lern­an­ge­bo­te für zu Hau­se gemacht wer­den (Ler­nen auf Distanz).

Eine Teil­nah­me an Prü­fun­gen ist für die­se Schü­le­rin­nen und Schü­lern durch beson­de­re Maß­nah­men zu ermög­li­chen. So muss das Schul­ge­bäu­de zu einer bestimm­ten Zeit ein­zeln oder durch einen geson­der­ten Ein­gang betre­ten wer­den kön­nen und erfor­der­li­chen­falls die Prü­fung in einem eige­nen Raum durch­ge­führt wer­den. Kön­nen die­se Schutz­maß­nah­men nicht sicher­ge­stellt wer­den, soll ein Nach­hol­ter­min unter dann geeig­ne­ten Bedin­gun­gen ange­bo­ten wer­den. Im Übri­gen gel­ten die all­ge­mei­nen Regeln für das krank­heits­be­ding­te Ver­säu­men von Prüfungen.

III. Unter­richts­ein­satz von Leh­re­rin­nen und Lehrern

Selbst­ver­ständ­lich trifft das Land Nord­rhein-West­fa­len als Dienst­herr und Arbeit­ge­ber gegen­über allen Beschäf­tig­ten gera­de in Zei­ten einer Pan­de­mie eine beson­de­re Für­sor­ge­pflicht. Daher tref­fen wir im Fol­gen­den beson­de­re Rege­lun­gen zum Schutz der Beschäf­tig­ten, die sich auf die aktu­el­le Erkennt­nis­la­ge stüt­zen. Die Rege­lun­gen gel­ten zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktu­ell gül­ti­ge Fas­sung der ein­schlä­gi­gen Corona-Betreuungs-Verordnung

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

bis zu die­sem Datum befris­tet ist. Über Fol­ge­re­ge­lun­gen wer­de ich Sie recht­zei­tig infor­mie­ren. Soweit dar­über hin­aus dienst- und arbeits­recht­li­che Rege­lun­gen im Ein­zel­fall durch Schul­lei­tun­gen oder Schul­auf­sichts­be­hör­den getrof­fen wer­den müs­sen, gilt als obers­ter Grund­satz, dass mög­li­che Gesund­heits­ge­fähr­dun­gen so weit wie mög­lich aus­zu­schlie­ßen sind.

  1. Leh­re­rin­nen und Leh­rer mit Vorerkrankungen

Ins­be­son­de­re bei nach­fol­gen­den Vor­er­kran­kun­gen besteht – unab­hän­gig vom Lebens­al­ter – grund­sätz­lich ein erhöh­tes Risi­ko für einen schwe­re­ren Krank­heits­ver­lauf bei einer Infek­ti­on mit dem Coro­na-Virus (COVID-19):

  • The­ra­pie­be­dürf­ti­ge Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen (z.B. coro­na­re Herz­er­kran­kung, Bluthochdruck)
  • Erkran­kun­gen der Lun­ge (z.B. COPD, Asth­ma bronchiale)
  • Chro­ni­sche Lebererkrankungen
  • Nie­ren­er­kran­kun­gen
  • Onko­lo­gi­sche Erkrankungen
  • Dia­be­tis mellitus
  • Geschwäch­tes Immun­sys­tem (z.B. auf Grund einer Erkran­kung, die mit einer Immun­schwä­che ein­her­geht oder durch regel­mä­ßi­ge Ein­nah­me von Medi­ka­men­ten, die die Immun­ab­wehr beein­flus­sen und her­ab­set­zen kön­nen, wie z.B. Cortison)

Des­halb ist bei Leh­re­rin­nen und Leh­rern mit die­sen Vor­er­kran­kun­gen ein beson­de­rer Schutz erfor­der­lich. Die­se Leh­re­rin­nen und Leh­rer dür­fen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Grün­den der Für­sor­ge nicht im Prä­senz­un­ter­richt ein­ge­setzt wer­den. Ein Ein­satz bei digi­ta­len Lern­for­ma­ten (Ler­nen auf Distanz) sowie die Teil­nah­me an (z.B. prü­fungs­vor­be­rei­ten­den) Kon­fe­ren­zen und schul­in­ter­nen Bespre­chun­gen ist – unter strik­ter Ein­hal­tung der Hygie­ne­vor­ga­ben (sie­he hier­zu IV.) – zulässig.

Der Nach­weis der Zuge­hö­rig­keit zu einer Risi­ko­grup­pe erfolgt durch eine schrift­li­che Erklä­rung der Lehr­kraft gegen­über der Schul­lei­te­rin oder dem Schul­lei­ter. Die Art der Vor­er­kran­kung ist aus Grün­den des Daten­schut­zes nicht anzugeben.

Bei bestehen­den Unsi­cher­hei­ten über das Vor­han­den­sein einer Vor­er­kran­kung soll­te ärzt­li­cher Rat ein­ge­holt werden.

  1. Leh­re­rin­nen und Leh­rer, die das 60. Lebens­jahr voll­endet haben

Leh­re­rin­nen und Leh­rer, die das 60. Lebens­jahr voll­endet haben, sind unab­hän­gig von Vor­er­kran­kun­gen nicht im Prä­senz­un­ter­richt ein­zu­set­zen. Ein Ein­satz bei digi­ta­len Lern­for­ma­ten (Ler­nen auf Distanz) sowie die Teil­nah­me an Kon­fe­ren­zen und schul­in­ter­nen Bespre­chun­gen ist – unter strik­ter Ein­hal­tung der Hygie­ne­vor­ga­ben (sie­he hier­zu IV.) – zulässig.

Wol­len Leh­re­rin­nen und Leh­rer die­ser Alters­grup­pe in der Schu­le im Prä­senz­un­ter­richt frei­wil­lig tätig wer­den, ist dies mög­lich. Eine kur­ze schrift­li­che Erklä­rung gegen­über der Schul­lei­te­rin oder dem Schul­lei­ter ist erforderlich.

  1. Leh­re­rin­nen und Leh­rer mit Schwerbehinderungen

Bei einer Schwer­be­hin­de­rung – ohne Vor­er­kran­kung und vor Voll­endung des 60. Lebens­jah­res – ist ein Ein­satz auch im Unter­richt grund­sätz­lich mög­lich. Bei bestehen­den Unsi­cher­hei­ten soll­te ärzt­li­cher Rat ein­ge­holt wer­den. Die Ver­tre­tun­gen der Schwer­be­hin­der­ten sind einzubinden.

  1. Schwan­ge­re Lehrerinnen

Aus arbeits­me­di­zi­ni­schen Grün­den ist ange­sichts der der­zei­ti­gen Umstän­de ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot für eine schwan­ge­re Leh­re­rin aus­zu­spre­chen. Die zustän­di­gen Schul­auf­sichts­be­hör­den wer­den um ent­spre­chen­de Ver­an­las­sung gebeten.

  1. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge Ange­hö­ri­ge mit Vorerkrankungen

Eben­falls kein Ein­satz im Prä­senz­un­ter­richt erfolgt bei Leh­re­rin­nen und Leh­rern, die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Ange­hö­ri­ge mit Vor­er­kran­kun­gen (sie­he hier­zu III.1.) im häus­li­chen Umfeld betreuen.

Hier erfolgt der Nach­weis der Betreu­ung eines vor­er­krank­ten Ange­hö­ri­gen durch eine schrift­li­che Erklä­rung gegen­über der Schul­lei­te­rin oder dem Schul­lei­ter. Die Art der Vor­er­kran­kung des Ange­hö­ri­gen ist aus Grün­den des Daten­schut­zes nicht anzugeben.

IV. Anfor­de­run­gen an die Hygie­ne in der Schule

Basie­rend auf der Stel­lung­nah­me der Deut­schen Gesell­schaft für Kran­ken­haus­hy­gie­ne (DGKH), des Bun­des­ver­ban­des der Ärz­tin­nen und Ärz­te des Öffent­li­chen Gesund­heits­diens­tes (BVÖGD) und der Gesell­schaft für Hygie­ne, Umwelt­me­di­zin und Prä­ven­tiv­me­di­zin (GHUP) ist bei der Beach­tung von Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men und der Ein­hal­tung bestimm­ter Rah­men­be­din­gun­gen die Wie­der­auf­nah­me des Schul­be­triebs mög­lich. Auch Prü­fun­gen kön­nen dann durch­ge­führt werden.

Im Wesent­li­chen sind die nach­ste­hend genann­ten Punk­te zu beachten:

  • Zahl und Zusam­men­set­zung der Teil­neh­me­rin­nen und Teilnehmer

Die Teil­neh­mer­zahl ist zu begren­zen in Abhän­gig­keit von den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Räum­lich­kei­ten und der Zahl der benö­tig­ten Auf­sichts­per­so­nen. Es muss zwi­schen den Schü­le­rin­nen und Schü­lern (Prüf­lin­gen) und zwi­schen die­sen und Lehr­kräf­ten (Prü­fen­de / Auf­sichts­per­so­nal) ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­ge­hal­ten wer­den können.

Es hat eine nament­li­che und nach Sitz­platz bezo­ge­ne Regis­trie­rung zu erfol­gen, um eine etwa­ige Nach­be­fra­gung bzw. Kon­takt-Nach­ver­fol­gung zu ermöglichen.

Per­so­nen mit bestimm­ten Vor­er­kran­kun­gen (s.o.) soll­ten Rück­spra­che mit ihrer Ärz­tin oder ihrem Arzt nehmen.

  • Per­sön­li­ches Verhalten

Neben Beach­ten der Hus­ten- und Nieß-Eti­ket­te, der Hän­de­hy­gie­ne und der Abstands­re­geln soll­ten kei­ne Bedarfs­ge­gen­stän­de wie Glä­ser, Fla­schen zum Trin­ken, Löf­fel etc. gemein­sam genutzt werden.

  • Aus­schluss von Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mern mit Symptomen

Sym­pto­ma­tisch kran­ke Per­so­nen sind von der Teil­nah­me an Unter­richt und Prü­fun­gen aus­zu­schlie­ßen. Die Betei­lig­ten (Prüf­lin­ge und Prü­fen­de) soll­ten kei­ner gefähr­de­ten Grup­pe (s.o.) ange­hö­ren. Zur Sym­pto­ma­tik bei COVID-19 fin­den Sie Hin­wei­se in der ver­link­ten medi­zi­nisch-hygie­ni­schen Stellungnahme.

  • Gestal­tung des Unter­richts- bzw. Prüfungsraums

Die Gestal­tung der Räum­lich­keit muss von der Tisch- und Sitz­ord­nung, dem Zugang zum Raum (auch Trep­pen­häu­ser und sons­ti­ge Ver­kehrs­flä­chen) und zum Sitz­platz, den Belüf­tungs­mög­lich­kei­ten und dem Zugang zu Toi­let­ten und Wasch­ge­le­gen­hei­ten die Gewähr bie­ten, dass der vor­ge­ge­be­ne Min­dest­ab­stand zwi­schen Prüf­lin­gen und Prü­fern von 1,5 Metern zu jedem Zeit­punkt ein­ge­hal­ten wer­den kann. Die Hand-Kon­takt­flä­chen wie z.B. Tische sol­len leicht zu rei­ni­gen sein.

  • Erwei­ter­te Prä­ven­tiv­maß­nah­men durch Tra­gen von Masken

Eine Mas­ken­pflicht ist nur dann erfor­der­lich, wenn die gebo­te­ne Abstands­wah­rung nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.

  • Hän­de­wasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten

Es ist für aus­rei­chen­de Hän­de-Wasch­mög­lich­kei­ten zu sor­gen. Die Sani­tär­an­la­gen müs­sen min­des­tens mit aus­rei­chend Sei­fen­spen­dern aus­ge­stat­tet sein. Sie müs­sen unter dem Kri­te­ri­um der Abstands­wah­rung gut erreich­bar sein. Der Zugang zur Hän­de­des­in­fek­ti­on soll­te vor Ein­tritt in den Unter­richts- bzw. Prü­fungs­raum und gege­be­nen­falls zusätz­lich an gut erreich­ba­ren Plät­zen im Gebäu­de wie z.B. auf Flu­ren ermög­licht wer­den. Auf das Hän­de­schüt­teln soll ver­zich­tet wer­den. Die Hän­de soll­ten regel­mä­ßig und gründ­lich mit Was­ser und Sei­fe über 20–30 Sekun­den gewa­schen wer­den. Haut­ver­träg­li­che Hän­de­des­in­fek­ti­ons­mit­tel auf Alko­hol­ba­sis kön­nen bei nicht sicht­ba­rer Ver­schmut­zung alter­na­tiv benutzt werden.

  • Mit­tel für die Hän­de­hy­gie­ne und für Rei­ni­gung und Flächendesinfektion
    Bei Ver­wen­dung von Des­in­fek­ti­ons­mit­teln für bestimm­te, häu­fig von unter­schied­li­chen Per­so­nen berühr­ten Flä­chen soll­ten nur geeig­ne­te Des­in­fek­ti­ons­mit­tel für alle Hand­kon­takt­flä­chen ver­wen­det wer­den. Ihr Schul­trä­ger ver­fügt dazu über die not­wen­di­gen Informationen.
  • Stan­dards für die Sau­ber­keit in den Schulen 

Poten­ti­ell kon­ta­mi­nier­te Flä­chen, die durch Hän­de­kon­tak­te zu einer Über­tra­gung bei­tra­gen könn­ten, sol­len durch eine arbeits­täg­li­che Rei­ni­gung und in zuvor defi­nier­ten Berei­chen (z.B. Hand­kon­takt­flä­chen, gemein­sam benut­ze Tas­ta­tu­ren, Sani­tär­an­la­gen, Tür­kli­ni­ken und Trep­pen­läu­fe) ggfls. durch eine zusätz­li­che Flä­chen­des­in­fek­ti­on mit­tels Wisch­des­in­fek­ti­on (z.B. vor­ge­tränk­te Wisch­tü­cher) dekon­ta­mi­niert wer­den. Es soll­ten nur geeig­ne­te Des­in­fek­ti­ons­mit­tel für alle Hand­kon­takt­flä­chen ver­wen­det wer­den. Ihr Schul­trä­ger ver­fügt dazu über die not­wen­di­gen Informationen.

  • Hygie­ne­plan

Die ergrif­fe­nen Maß­nah­men sol­len Ein­gang fin­den in den Hygie­ne­plan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.

  • Kom­mu­ni­ka­ti­on der Prüfungsbedingungen

Infor­ma­tio­nen zu den Prü­fungs­vor­aus­set­zun­gen sol­len schrift­lich zusam­men­ge­fasst wer­den und allen Betei­lig­ten ein­schließ­lich der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, des sons­ti­gen Schul­per­so­nals und sons­ti­ger Per­so­nen, die sich wäh­rend des Unter­richts und der Prü­fun­gen im Schul­ge­bäu­de auf­hal­ten, aus­ge­hän­digt oder in geeig­ne­ter Form zur Kennt­nis gebracht werden.

Die medi­zi­nisch-hygie­ni­sche Stel­lung­nah­me kön­nen Sie hier

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronavirus_Hygiene/index.html

nach­le­sen.

Schul­trä­ger, die sich über zuver­läs­si­ge Beschaf­fungs­mög­lich­kei­ten für geeig­ne­te Des­in­fek­ti­ons- und Rei­ni­gungs­mit­tel sowie für geeig­ne­te Mas­ken für den Infek­ti­ons­schutz infor­mie­ren wol­len, kön­nen das hier tun:

Kri­sen­stab bei der Bezirks­re­gie­rung Münster

Krisenstab@brms.nrw.de

Mobil: 0173/2918330

V. Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te für Schü­le­rin­nen und Schüler

Ein beson­de­res The­ma ist der Umgang mit Ängs­ten vor Anste­ckung mit dem Coro­na-Virus (COVID-19), die neben Lehr­kräf­ten auch Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie deren Eltern ggf. haben. Die­se Ängs­te müs­sen in jedem Fall ernst genom­men wer­den. Für die Betrof­fe­nen ist es hilf­reich, mög­lichst umfas­send und trans­pa­rent über die vor Ort gel­ten­den Sach­ver­hal­te und die durch­ge­führ­ten Hygie­ne­maß­nah­men infor­miert zu wer­den. Ver­un­si­cher­te Men­schen benö­ti­gen kla­re Infor­ma­ti­on: Was kann ich selbst tun, wie geht es wei­ter, auf wel­che Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te kann ich zurückgreifen?

Soll­te es sich hier­bei um Ängs­te han­deln, die sehr stark aus­ge­prägt sind, kön­nen sich alle zuvor genann­ten Betrof­fe­nen auch an die für sie zustän­di­ge Schul­psy­cho­lo­gi­sche Bera­tungs­stel­le wen­den, die Kon­takt­da­ten fin­den Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Schulpsychologische-Dienste/index.html

Mehr Infor­ma­tio­nen zum The­ma "Umgang mit Ängs­ten“ haben wir auch auf unse­rer Infor­ma­ti­ons­sei­te „Schu­le und Coro­na“ zusammengestellt:

http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/aengste/index.html

Auf die­ser Infor­ma­ti­ons­sei­te gibt es dar­über hin­aus auch wei­te­re Infor­ma­tio­nen für Lehr­kräf­te, Eltern, Schü­le­rin­nen und Schü­ler zu The­men wie Gestal­tung des ers­ten Unter­richts­ta­ges, Umgang mit hete­ro­ge­nen Lern­aus­gangs­la­gen, Eltern- und Schü­ler­fra­gen, sowie ein Spe­zi­al „Sicher durchs Abitur“.

Ich hof­fe sehr, dass uns der behut­sa­me Wie­der­ein­stieg in den Schul­be­trieb und die am kom­men­den Mon­tag, 20. April 2020, begin­nen­den Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men gut gelin­gen wer­den und dass die mit die­ser Schul­Mail über­mit­tel­ten Vor­ga­ben und Infor­ma­tio­nen für Ihre Arbeit hilf­reich sind und als Unter­stüt­zung dienen.

Erneut möch­te ich mich für Ihre Arbeit ganz herz­lich bedanken.

Mit freund­li­chen Grüßen

Mathi­as Richter